Akademischer Hockey- und Tennisclub | Prater Hauptallee 123a, A-1020 Wien | ||
Platz | Österreichisches Hockeystadion, Prater | ||
E-mail Kontakt | office(+)ahtc-wien.at | ||
Vereinsregister | ZVR 857972877 Wien | ||
Bankverbindung Privat Bank AG |
IBAN:AT49 3400 0000 0722 8505 BIC:RZ00AT2L |
Der gemeinnützige Sportverein AHTC wurde 1947 gegründet und ist mit 62 Staatsmeistertiteln der erfolgreichste Hockeyclub Österreichs. Die Erfolge der Österreichischen Nationalteams (z.B.: Ex-Europameister im Hallenhockey, derzeit Hallen WM+EM Bronze, Feld: 12. Rang in Europa, 21. In der Welt) sind maßgebend von den Leistungen unserer Führungsspieler geprägt. Unser Herrenteam spielt 2012 als einziger österreichischer Verein bereits zum dritten Mal in der europäischen Champions-League (EHL–Euro Hockey League).
Das Hockeystadion im Wiener Prater wird von uns gemeinsam mit dem HC Wien mittels eines Trägervereins, dem HTC Wien, bewirtschaftet. Neben dem Kunstrasenfeld umfasst die parkartige Anlage auch sieben Sand-Tennisplätze, einen zusätzlichen kleinen Kunstrasen, getrennte Umkleidekabinen für Hockey und Tennis, sowie eine im Sommer bewirtschaftete Kantine. | |||
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AHTC Mitgliedsgebühren ab 01.01.2019 | |||
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Ordentliche Mitglieder Sitz- und Stimmrecht in der GV |
monatlich
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jährlich
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Blau | Vollmitglied - hockeyspielendes Mitglied |
47
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564
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Blau Familie | Vollmitglied(er) - Vater und/oder Mutter + mindestens 2 Kinder (bis max. 24 Jahre) |
95
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1140
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Blau Mini A | Vollmitglied - bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
20
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240
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Blau Mini B | Vollmitglied - bis zum vollendeten 8. Lebensjahr |
33
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396
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Weiß | Vollmitglied - nicht hockeyspielendes Mitglied (Treuemitglied) |
25
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300
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Außerordentliche Mitglieder Sitz-, aber kein Stimmrecht in der GV |
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Supporter | Unterstützendes Mitglied |
ab 10
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Allgemeine Bedingungen Details PDF Tennis--Bedingungen) | |||
Mitgliedschaft | |||
Die ordentliche Mitgliedschaft ist eine unbefristete Jahresmitgliedschaft und kann per Jahresende gekündigt werden. | |||
Die ersten 6 Wochen nach Anmeldung eines ordentlichen Mitgliedes gelten als "Schnupperphase" und sind beitragsfrei. | |||
Während der ersten 6 Monate nach Anmeldung eines ordentlichen Mitgliedes kann diese monatlich gekündigt werden. | |||
Mitgliedsbeitrag | |||
Der vorgeschriebene Mitgliedsbeitrag kann nur monatlich (bis. 5.) mittels Einziehungsauftrag bezahlt werden. | |||
Bankverbindung: |
Privatbank | ||||
IBAN:AT49 3400 0000 0722 8505 BIC:RZ00AT2L |
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§ 4 Mitgliedschaft |
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1) |
Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in: |
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a) |
ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. |
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b) |
Außerordentliche Mitglieder (Supporter, etc.). Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern. |
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c) |
Supporter |
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d)
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Ehrenmitglieder: Besonders verdienten Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese kann auch mit einer Ehrenfunktion verbunden werden. |
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§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft |
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Wer dem Verein beitreten möchte, muss sich mittels Anmeldeschein anmelden und die Anmeldegebühr erlegen. Über die Aufnahme ordentlicher oder außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Bei Ablehnung durch sden Vorstand wird die Anmeldegebühr zurückerstattet und das Mitglied wird aus der Vereinsliste gestrichen. |
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft |
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1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. 2) Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig und erfolgt durch schriftliche Anzeige mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand. Diese muss mindestens vier Wochen vor dem Austrittstermin zugegangen sein; erfolgt sie später, ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich. 3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: |
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a) b) c) |
grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane; unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines; Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung. |
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4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an Schiedsgericht zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, die ihrerseits den Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Für den Fall, dass sich die Schiedsrichter nicht auf die Person des Obmannes einigen können, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen. Das Schiedsgericht ist beschlussfähig bei Anwesenheit dreier Mitglieder und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes. Gegen den Beschluss des Schiedsgerichtes ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig. 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig. 6) Das Mitglied hat in jedem Fall bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie den Mitgliedsausweis und sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen. |
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§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder |
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1) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in der Generalversammlung richten sich nach § 9 Abs. 5. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren, Mitglieds- und Spartenbeiträge verpflichtet. |
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1) |
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein. |
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2) |
Sie haben |
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a) |
die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen; |
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b) |
Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen; |
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c) |
vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung (§ 9 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Generalversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG); |
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d) |
auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG). |
3) |
Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der General-versammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Generalversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes hat sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten. |
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4) |
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 8 Abs 2, § 11 Abs 6). |
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§ 17 Schiedsgericht |
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1) |
Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten. |
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2) |
Es setzt sich aus fünf in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. |
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3) |
Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. |
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4) |
Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG). |
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5) |
Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig. |
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§ 18 Auflösung des Vereines |
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1) |
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. |
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2) |
Eine derartige Generalversammlung ist dem zuständigen Landesverband des Dachverbandes (ASKÖ) mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen, der Vertreter (ohne Stimmrecht) zu dieser Generalversammlung entsenden kann. |
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3) |
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert einer anderen gemeinnützigen sportlichen Vereinigung oder einem sonstigen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck im Sinne der §§ 34ff. BAO zusprechen. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung. |
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4) |
Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach der Auflösung in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen (§ 28 Abs 3 VerG). |
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